Ertragsanteilbesteuerung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Ertragsanteilbesteuerung

Leibrenten (insbesondere Rentenleistungen aus der Sozialversicherung und aus privaten oder betrieblichen Lebensversicherungsverträgen auf Rentenbasis) wurden bis 2004 nicht mit dem vollen Rentenbetrag, sondern nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert (§22 EStG). Dieser entspricht dem fiktiven Zinsanteil, also allen rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf das mittlere Rentenkapital, die nach Beginn der Leistungen erwirtschaftet werden.


Der Ertragsanteil richtete sich nach dem Lebensalter zu Beginn der Rentenzahlung und betrug bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren 27 Prozent. Dieser Ertragsanteil galt für die gesamte Dauer der Rentenzahlung.


Seit dem 01.01.2005 ist mit dem Alterseinkünftegesetz eine Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen in Kraft getreten. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Jahre 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, sondern mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Mit dem Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung steigt dieser Prozentsatz für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise an.


Auch die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung und sind voll steuerpflichtig. Lediglich Renten aus der privaten Rentenversicherung werden noch mit dem Ertragsanteil versteuert. Der steuerpflichtige Ertragsanteil für diese Renten wurde gesenkt.


Die Ertragsanteile lebenslanger Leibrenten sind abhängig vom Lebensalter des Berechtigten bei Rentenbeginn (§ 22 EStG) : siehe Ertragsanteilsätze lebenslanger Leibrenten.


Bei nicht lebenslangen Leibrenten (dies betrifft insbesondere Rentenleistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nur bis zum Erreichen des Pensionsalters laufen) gelten Ertragsanteilsätze, die nicht vom Rentenbeginnalter, sondern von der wahrscheinlichen Rentendauer abhängen (§55 EStDV Ertragsanteilsätze abgekürzter Leibrenten). Eine ggf. später anschließende lebenslange Altersrente wird entsprechend ihrem Rentenbeginn steuerlich neu bewertet.


Die Ertragsanteilsätze für lebenslange Leibrenten, die dem ursprünglichen Rentenbeginn entsprechen, sind auch auf alle späteren Erhöhungsrenten aus Überschussanteilen anzuwenden (BFH 1999). Das gilt auch für Rentenerhöhungen, die lediglich gestiegenen Lebenshaltungskosten entsprechen (R167 EStR).


Bei bar ausgezahlten Überschussanteilen - die in der betrieblichen Altersversorgung kaum eine Rolle spielen, da dann die Pflicht zur Anpassungsprüfung wieder greift - sind die Überschussanteile als Zinserträge voll zu versteuern, nach Ansicht der OFD Hannover als Bezüge i.S. §22(1) Satz 1 EStG.



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