Einmalbeitragsversicherung
Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag spielen in der betrieblichen Altersversorgung vor allem in folgenden Situationen eine Rolle:
- Rückdeckungsversicherungen, die zu Beginn einer Altersrentenleistung zur Abdeckung des Langlebigkeitsrisikos abgeschlossen werden, gleich ob für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Unterstützungskasse;
- bei einer Direktversicherung, die beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers unter Anwendung der Vervielfältigungsregelung abgeschlossen wird,
- bei Rückdeckungsversicherungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage, wenn die Erstzuführung zur Pensionsrückstellung einen großen Liquiditätsgewinn bewirkt, der von den übrigen Vermögensgegenständen des Unternehmens abgesondert werden soll (Mittelsicherung);
- bei Rückdeckungsversicherungen für eine Gehaltsumwandlung über eine innerbetriebliche Versorgungszusage, die für eine einmalige Zahlung (Tantieme o.ä.) eingerichtet ist.
Einmalige Zuwendungen zu Rückdeckungsversicherungen für eine Unterstützungskasse sind nur abzugsfähig, wenn es sich um eine Rentenrückdeckung zu Rentenbeginn handelt, oder wenn die Unterstützungskasse bereits laufende Leistungen übernimmt.
Kapitalleistungen aus Einmalbeitragsversicherungen unterliegen der Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung. Bei betrieblichen Rückdeckungsversicherungen kann das unerheblich sein: siehe Kapitalertragsteuer von Rückdeckungsversicherungen.
Zurück zur Lexikon Startseite