Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitgeber

Die Besteuerung der Direktversicherung beim Arbeitgeber ist in EStG §4b geregelt.


Die Beiträge, die der Arbeitgeber aufbringt, sind für den Arbeitgeber gewinnmindernde Betriebsausgaben. Werden die Beiträge um die Überschussanteile reduziert, kann nur der tatsächlich geleistete Nettobeitrag abgesetzt werden. Falls gezahlte Überschussanteile die Beitragsleistungen übersteigen, fallen steuerlich sogar Einnahmen des Betriebes an.


Eine anfallende Pauschalbesteuerung , die eigentlich als vorgelagerte Besteuerung eine Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers abgilt (siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer- Beiträge), ist ebenfalls eine Betriebsausgabe, die den Gewinn und somit die zu zahlende Ertragsteuer mindert.


Bei einer Direktversicherung ist der Wert der Versicherung und seine Zunahme nicht betrieblich zu versteuern (die Aktivierung einer Versicherung findet keine Anwendung). Hierbei ist unterstellt, dass das Bezugsrecht voll auf den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen lautet.


Falls dies nur für einen Teil des Versicherungsvertrags gilt

  • muss bei bilanzierenden Unternehmen der restliche Versicherungsvertrag als Teil des Betriebsvermögens aktiviert werden
  • können bei nichtbilanzierenden Unternehmen die entsprechenden Beitragsteile erst bei Fälligkeit von Versicherungsleistungen, mit den entsprechenden Leistungen verrechnet, steuerlich abgesetzt werden.

Falls Versicherungsleistungen dem Arbeitgeber selbst zufließen, z.B. durch Rückkauf einer verfallbaren Direktversicherung nach vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers, oder aufgrund von Teil-Bezugsrechten, so sind diese Zuflüsse Betriebseinnahmen und erhöhen den laufenden Gewinn, sofern sie nicht bereits im Betriebsvermögen aktiviert wurden.



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