Bezugsrecht - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Bezugsrecht

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ist gemäß §166 VVG berechtigt, bei Vertragsabschluss oder später für jede der versicherten Leistungen eine Bezugsberechtigung festzusetzen. Die Begünstigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Bei einer unwiderruflichen Begünstigung kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Begünstigten abgeändert werden; ebenso kann dann eine Abtretung oder eine Beleihung nur mit Zustimmung des Begünstigten vereinbart werden.


Ein widerrufliches Bezugsrecht wandelt sich beim Eintritt des Versicherungsfalles in ein unwiderrufliches um.


Bei Direktversicherungen zur Gehaltsumwandlung, wo ein Anspruch des Versorgungsberechtigten ab Versicherungsbeginn abgesichert sein soll, kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht ab Beginn zur Sicherung der Zusage dienen. Damit besteht eine Insolvenzsicherung ab Beginn und in voller Höhe - im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung.


Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist "konkurssicher"; eine betriebliche Versicherung kann vom Konkursverwalter nicht zur Deckung anderweitiger Verpflichtungen eines insolvent gewordenen Unternehmens herangezogen werden.



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