betriebliche Übung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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betriebliche Übung

Ansprüche von Arbeitnehmern können nicht nur aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderer ausdrücklichen Abreden entstehen, sondern auch durch regelmäßige Gewährung (betriebliche Übung) zum Gewohnheitsrecht erstarken, wenn diese Gewährung nicht mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen ist.


Als regelmässig kann dabei drei- oder mehrmalig betrachtet werden.


Dies kann gelten für Sonderzahlungen, arbeitsfreie Tage u.v.a.m. Es kann auch für die betriebliche Altersversorgung gelten, sowohl was die Gewährung, als auch die anfängliche Ausgestaltung, spätere Erhöhungen u.v.a.m betrifft. Insbesonders ungenügend geklärte strittige Sachverhalte werden oft entsprechend der betrieblichen Übung entschieden (siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).


Beim Stufenplan, wo eine zunehmende Versorgung durch regelmässige Nachträge dokumentiert wird, ist durch die Formulierung der Nachträge sichergestellt, dass hierdurch keine betriebliche Übung entsteht, so dass der Arbeitgeber bezüglich der Weitererhöhung der Zusage durchweg frei bleibt.



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