beherrschende Beteiligung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gilt dann als beherrschend, wenn er alleine oder zusammen mit Anteilen seiner noch nicht volljährigen (abhängigen) Kinder und eventueller Stimmrechtsübertragungen über mehr als 50% der Gesellschaftsanteile (allgemeiner über die satzungsgemäße Stimmenmehrheit) verfügt, oder wenn er zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern mit etwa gleich hoher Beteiligung über die Mehrheit der Anteile verfügt und sie sich in gleichgerichteter Interessenlage befinden. Weiteres Kriterium ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer den Abschluss eines Rechtsgeschäftes erzwingen oder entscheidend beeinflussen kann (R 31(6) KStR).
Die beherrschende Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist bei der steuerlichen Anerkennung seiner betrieblichen Alterversorgung von Bedeutung (Gesellschafter-Geschäftsführer - Zusammenfassung, Gesellschafter-Geschäftsführer - Sozialversicherungspflichten).
Die Anforderungen, die an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt sind, können auch auf andere, am Unternehmen nicht beteiligte Mitarbeiter, z.B. Geschäftsführer, angewandt werden, wenn beispielsweise ihr Ehegatte an der Gesellschaft substantiell beteiligt ist.
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