Ausscheiden eines Arbeitnehmers - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Ausscheiden eines Arbeitnehmers

Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus, so behält er einen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Die Mitnahme seiner unverfallbaren Anwartschaften ist - außer bei der Übernahme einer Direktversicherung (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode) - weitgehend unüblich und von der Zustimmung aller Beteiligter abhängig. Bei einer Übertragung auf den neuen Arbeitgeber müssten Vermögenswerte übertragen werden, die gesetzlichen Fristen würden neu beginnen, steuerlich könnten vielfältige Schwierigkeiten auftreten.


Siehe auch:

Abfindung
Direktversicherung - Wechsel des Arbeitgebers bei Kollektivverträgen
Direktversicherung - Wechsel des Versich.-nehmers bei Einzelverträgen


Bei verfallbarer Anwartschaft verliert der Arbeitnehmer seine Ansprüche. Dann kann eine Direktversicherung durch den Arbeitgeber zurückgekauft oder beitragsfrei gestellt werden. Eine innerbetriebliche Versorgungszusage erlöscht mit dem Ausscheiden; Pensionsrückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Versorgung über eine Unterstützungskasse erlöscht; die freiwerdenden Mittel werden üblicherweise mit den Folgezuwendungen verrechnet.



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