Auffüllungspflicht
Ein Arbeitnehmer hat nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb einen Teilanspruch auf die ihm zugesagte Leistung. Dieser Teilanspruch entspricht dem Bruchteil des Anspruchs, der sich aus dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten zur maximal möglichen Dienstzeit des Arbeitnehmers ergibt (ratierlicher Anspruch).
Ist dieser Teilanspruch bei Eintritt des Versicherungsfalls höher als das bisher angesammelte Deckungskapital aus einer auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung bzw. Rückdeckungsversicherung, richtet sich der Anspruch in Höhe der Differenz gegen den Arbeitgeber.
siehe
Passivierungspflicht
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