Anwartschaft
Mit Anwartschaften bezeichnet man zugesagte, aber noch nicht fällige Ansprüche auf Leistungen aus betrieblichen Versorgungszusagen.
Anwartschaften können begründet werden durch schriftliche Einzel- oder Gesamtversorgungszusagen. Sie können aber auch durch betriebliche Übung oder oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden (ß1 BetrAVG).
Versorgungsanwartschaften, die im bestehenden Arbeitsverhältnis durch längere Betriebsangehörigkeit erarbeitet wurden, können einem Arbeitnehmer nicht mehr entzogen werden (siehe unverfallbare Anwartschaften).
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