Altzusagen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Altzusagen

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Seit in Kraft treten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005, ist für die Art der Besteuerung der Beiträgen zur Direktversicherung - Pauschalversteuerung der Beiträge nach ß40b EStG oder Anwendung der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr.63 EStG - der Zeitpunkt der Versorungszusage entscheidend:


Altzusage

  • Versorgungszusage (Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers) wurde bis zum 31.12.2004 erteilt.
  • Erste Beitragszahlungen an die Versorgungseinrichtung müssen nicht bis zum 31.12.2004 erfolgt sein.
  • Verträge können zukünftig auch bis zum Höchstbetrag von 1.752 € bzw. 2.148 € erhöht werden, wenn sich an wesentlichen Vertragsinhalten nichts ändert.

Neuzusage

  • Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
  • Altverträge**, deren Übertragungswert beim Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird.

**Sollen diese Verträge weiterhin als Altzusagen behandelt werden und der Pauschalversteuerung nach ß40b EStG unterliegen, muss beim Arbeitgeberwechsel noch vor der ersten Beitragsfälligkeit eine erneute Verzichtserklärung erfolgen.

siehe:
Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge



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