Aktivierung einer Versicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Aktivierung einer Versicherung

Eine Lebensversicherung, die zum Betriebsvermögen gehört, ist mit ihrem Wert unter den Vermögensgegenständen des Unternehmens (Aktiva) zu bilanzieren. Dies berührt alle vermögensabhängigen Unternehmensteuern.


Die jährliche Änderung des Wertes geht - neben den gezahlten Beiträgen und den fällig gewordenen Leistungen - in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Dies berührt alle ertragsabhängigen Unternehmenssteuern (insbesondere die Körperschaftssteuer und die Gewerbeertragsteuer).


Die Aktivierung betrifft Versicherungen, bei denen der Versicherer ein Deckungskapital aufbaut. Das sind vorrangig kapitalbildende Versicherungen und Rentenversicherungen; aber auch bei langlaufenden Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen kann während der Laufzeit ein Deckungskapital aufgebaut werden, das gegen Ende wieder abgebaut wird. Der zu aktivierende Wert einer solchen Versicherung ist im allgemeinen das Deckungskapital (nicht der niedrigere oder gar nicht vorhandene Rückkaufswert) der Versicherung einschließlich aller Erhöhungen aus gutgeschriebenen Überschussanteilen. In den ersten fünf Jahren sind jährlich 1/5 des nach 5 Jahren erreichten Deckungskapitals der Grundversicherungersicherung zuzüglich der im jeweiligen Versicherungsjahr angefallenen Überschussanteile dem Aktivwert zuzuführen (EStR 41 (24) mit Hinweisen auf BFH 6/62 und die gleichlautenden Erlasse der Länderfinanzbehörden aus 1963).


Aufgrund dieser Aktivierung wird der Wertzuwachs - Sparbeiträge, rechnungsmäßige Zinsen und laufende Überschussanteile - einer Lebensversicherung laufend versteuert. Fällige Leistungen lösen deshalb keine besondere Steuerpflicht im Fälligkeitsjahr aus, es sei denn, sie enthielten Teile, die nicht laufend aktiviert worden sind (z.B. Schlussüberschussanteile).


Für eine Versicherung des Betriebsvermögens kann eine etwaige Kapitalertragsteuerpflicht i.a. vernachlässigt werden:
siehe Kapitalertragsteuer von Rückdeckungsversicherungen.


Bei nichtbilanzierenden Unternehmen ist eine Lebensversicherung im Betriebsvermögen erst dann als Einnahme steuerlich anzusetzen, wenn Leistungen bar zufliessen. Allerdings sind die Beitragsaufwendungen auch erst zu diesem Zeitpunkt steuerlich abzugsfähig.


Von der Aktivierung betroffen sind vor allem Rückdeckungsversicherungen zu innerbetrieblichen Versorgungszusagen (siehe innerbetr. Versorg.-zusage Rückdeckungsversicherung).


Eine Direktversicherung ist nur insoweit aktivierungspflichtig, wie das Bezugsrecht nicht auf den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen lautet.


Eine Unterstützungskasse, auch eine rückgedeckte Unterstützungskasse, ist i.a. steuerbefreit; damit entfällt sowohl eine Aktivierungspflicht als auch eine etwaige Kapitalertragsteuerpflicht für die durch sie abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen.



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