Abfindungsverbot - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Abfindungsverbot

Neben dem bereits bestehenden Abfindungsverbot von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, dürfen auch laufende Betriebsrenten, die erstmals nach dem 31.12.2004 zur Auszahlung kommen, künftig nicht mehr abgefunden werden.

Eine Ausnahme bilden lediglich geringe Anwartschaften und Renten, wenn deren Monatsbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (2005: 24,15 € monatlich / 2006: 24,50 € monatlich). Für Kapitalleistungen gilt eine Bagatellgrenze von 12/10 dieser Bezugsgröße. Weiterhin vom Abfindungsverbot nicht erfasst sind vertraglich unverfallbare Anwartschaften und Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis sowie Versorgungsansprüche von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.



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