Abfindung - steuerliche Behandlung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Abfindung - steuerliche Behandlung

Die gesetzlich mögliche Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft, einer Betriebsrente für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Zusage durch eine Unterstützungskasse unterliegt der Einkommensteuerpflicht (siehe nachgelagerte Besteuerung). Da es sich hierbei um "Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit" handelt, kann steuerlich die sog. Fünftellösung (§34 Abs.3 EStG) angewandt werden.


Für Abfindungen, die nicht als Vergütung für abgeleistete Dienstzeiten zu verstehen sind, sind nur steuerliche Freibeträge möglich (§3(9) EStG). Dies betrifft insbesondere Abfindungen im Zusammenhang mit Auflösungen des Dienstverhältnisses. Die Freibeträge betragen (Stand 01.01.2004)

  •   7.200 EUR,
  •   9.000 EUR ab Vollendung des 50. Lebensjahres und 15 Dienstjahren,
  • 11.000 EUR ab Vollendung des 55. Lebensjahres und 20 Dienstjahren.

Diese steuerliche Bestimmung findet in der betrieblichen Altersversorgung nur geringe Anwendung, beispielsweise bei einer Abfindung, die als Verbesserung der Betriebsrente über die erworbene Anwartschaft hinaus bei einer Entlassung vor Rentenbeginn betrachtet werden kann.


Die Anwendung eines hälftigen Steuersatzes auf den Abfindungsbetrag, soweit er den Freibetrag übersteigt, ist ab 1.1.1999 nicht mehr möglich.


Bei Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses erbringt, kann die Investition in eine Direktversicherung im Rahmen der Vervielfältigungsregel (§40 b Abs.2 Satz 3 EStG) eine steuerbegünstigte Alternative darstellen.



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