Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft

Unverfallbare Anwartschaften können im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann abgefunden werden, wenn sie geringfügig sind (BetrAVG §3).


Die Geringfügigkeit bemisst sich an der sog. monatlichen Bezugsgröße (siehe gesetzliche Rentenversicherung - monatliche Bezugsgröße).


Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können die Abfindung verlangen, wenn
die vorgesehene Altersrente im Jahr 1%,
das vorgesehene Alterskapital 120%
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. In Zahlen (Stand 2006):


Abfindbare Monatsrenten bis 24,50 / 20,65 EUR (West / Ost),
abfindbare Kapitalleistungen bis 2.940 / 2.478 EUR (West / Ost).


Bei Zustimmung des Arbeitnehmers können auch Anwartschaften bis zum Doppelten der angegebenen Werte noch bar abgefunden werden.


Bei Zustimmung des Arbeitnehmers können auch Anwartschaften bis zum Vierfachen der angegebenen Werte noch durch Übertragung in die gesetzliche Rentenversicherung, oder für eine Direktversicherung (auch eine Pensionskasse) verwendet werden.


Sie können sogar ohne Begrenzung abgefunden werden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.


Die Abfindungshöhe entspricht dem Barwert einer Versorgungszusage.


Die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen ist nicht möglich. Hier kommt nur die Übernahme durch andere Versorgungsträger mit Zustimmung des Leistungsempfängers in Betracht (BetrAVG §4).


Falls sich der Arbeitgeber bei einer Rentenzusage die Wahlmöglichkeit einer Kapitalisierung offenhalten will, sollte dies in der Versorgungszusage vereinbart sein (siehe Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).



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