Versicherungsleistung
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer an Sie als seinen
Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt
haben, die bei Fälligkeit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben
soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht
jederzeit widerrufen.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und
unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald
der Versicherer Ihre Erklärung erhalten hat, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung
des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(3) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind dem Versicherer
gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie schriftlich angezeigt worden sind.
Das gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich
sind.
(4) Die Leistungen überweist der Versicherer dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten.
Bei Überweisungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes
trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
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