Rechte einfordern - Fristen
(1) Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht,
mit der Leistungsentscheidung (§ 12 Erklärung zur Leistungspflicht) des Versicherers nicht einverstanden ist, kann er ihn innerhalb
von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung gerichtlich geltend machen.
(2) Lässt der Ansprucherhebende die Sechsmonatsfrist verstreichen, ohne dass er
den Anspruch gerichtlich geltend macht, sind weitergehende Ansprüche, als der Versicherer sie
anerkannt habt, ausgeschlossen. (Der Versicherer kann hierauf verzichten.)
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