Gerichtsstand
(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen den Versicherer bei dem für unseren
Geschäftssitz oder für unsere Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend
gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters
zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an
dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder,
wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.
(2) Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz
zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können
sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebes
örtlich zuständigen Gericht ergeben.
Bemerkung:
Die Versicherungsunternehmen können die AVB um Bedingungsänderungs- und
salvatorische Klauseln ergänzen.
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