Zusatzversorgung - steuerliche Behandlung der Leistungen

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung vereinheitlicht. Die Besteuerung erfolgt nun einheitlich nachgelagert, während die Beitragszahlung steuerfrei bleibt.

Besteuerung der Leistungen für Alt- und Neuzusagen

Direktversicherung

Die meisten Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz gibt es bei der Direktversicherung. Sie wurde in der Besteuerung der Leistungen der Pensionskasse und dem Pensionsfonds angepaßt. Alle Leistungen müssen nun im vollen Umfang als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll versteuert werden.


Direkt-
zusage
Unterstützungs-
kasse
Direkt-
versicherung
Pensions-
kasse*
Pensions-
fonds
Altzusagen bis 31.12.2004
Leistungen voll steuerpflichtig

hohe Freibeträge
Rente:
Ertragsanteil
steuerpflichtig

Kapital:
steuerfrei
Leistungen voll steuerpflichtig

geringe Freibeträge
Neuzusagen ab 01.01.2005
Leistungen
voll steuerpflichtig
nach §19 EStG

Verringerung der
Freibeträge bis 2040
Leistungen voll steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG


geringe Freibeträge

* Die in der Übersicht angegebene Besteuerung der Leistungen bei Altzusagen der Pensionskasse bezieht sich nur auf Beitragszahlungen, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG erfolgt sind. Für zusätzliche Sparbeträge nach § 40b EStG gilt wie in der Direktversicherung: Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert, Kapitalleistungen sind steuerfrei.

Pensionskasse und Pensionsfonds

Pensionskasse und Pensionsfonds wurden auch vor dem 1. Januar 2005 schon nachgelagert besteuert. Deshalb ändert sich hier wenig. Allerdings fällt in der Pensionskasse die Möglichkeit weg, zusätzliche Sparbeträge nach § 40b EStG anzusparen.

Als Freibetrag bei der Steuerberechnung wird für Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds ein sogenannter Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser wird jedoch stufenweise bis 2040 abgebaut. Außerdem kann ein Werbekosten-Pauschalbetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung:

Abzugsbeträge in der Leistungsphase

Versorgungsbeginn 2005 2020 2040
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
% der Bezüge 40 % 16 % 0 %
Höchstbetrag 1.900 € 760 € 0 €
Werbungskosten-Pauschalbetrag 102 € 102 € 102 €
max. Abzugsbetrag 2.002 € 862 € 102 €


Direktzusage und Unterstützungskasse

Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterliegen in der Leistungsphase auch die Altzusagen der vollen Besteuerung. Allerdings können bei Altzusagen noch folgende steuermindernde Abzugsbeträge geltend gemacht werden:

  • Versorgungsfreibetrag (40 % der Bezüge, höchstens 3.072 €)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €)

Ab 01.01.2005 gelten folgende Änderungen:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt
  • Versorgungsfreibetrag wird schrittweise bis 2040 abgebaut
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (als Ausgleich für Arbeitnehmerpauschbetrag) wird eingeführt, absinkend bis 2040
  • Werbungskosten-Pauschalbetrag (102 €) wird eingeführt

Direktzusage und Unterstützungskasse:

Abzugsbeträge in der Leistungsphase

Versorgungsbeginn 2005 2020 2040
Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)
% der Bezüge 40 % 16 % 0 %
Höchstbetrag 3.000 € 1.200 € 0 €
Zuschlag Versorgungsfreibetrag 900 € 360 € 0 €
Werbungskosten-Pauschalbetrag 102 € 102 € 102 €
max. Abzugsbetrag 4.002 € 1.662 € 102 €

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