Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung vereinheitlicht. Die Besteuerung erfolgt nun einheitlich nachgelagert, während die Beitragszahlung steuerfrei bleibt.
Direktversicherung
Die meisten Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz gibt es bei der Direktversicherung. Sie wurde in der Besteuerung der Leistungen der Pensionskasse und dem Pensionsfonds angepaßt. Alle Leistungen müssen nun im vollen Umfang als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll versteuert werden.
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* Die in der Übersicht angegebene Besteuerung der Leistungen bei Altzusagen der Pensionskasse bezieht sich nur auf Beitragszahlungen, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG erfolgt sind. Für zusätzliche Sparbeträge nach § 40b EStG gilt wie in der Direktversicherung: Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert, Kapitalleistungen sind steuerfrei.
Pensionskasse und Pensionsfonds
Pensionskasse und Pensionsfonds wurden auch vor dem 1. Januar 2005 schon nachgelagert besteuert.
Deshalb ändert sich hier wenig. Allerdings fällt in der Pensionskasse die Möglichkeit weg, zusätzliche Sparbeträge nach § 40b EStG anzusparen.
Als Freibetrag bei der Steuerberechnung wird für Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds ein sogenannter Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser wird jedoch stufenweise bis 2040 abgebaut. Außerdem kann ein Werbekosten-Pauschalbetrag steuerlich geltend gemacht werden.
Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung:
Abzugsbeträge in der Leistungsphase
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Direktzusage und Unterstützungskasse
Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterliegen in der Leistungsphase auch die Altzusagen der vollen Besteuerung. Allerdings können bei Altzusagen noch folgende steuermindernde Abzugsbeträge geltend gemacht werden:
Ab 01.01.2005 gelten folgende Änderungen:
Direktzusage und Unterstützungskasse:
Abzugsbeträge in der Leistungsphase
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