Zusatzversorgung - Riester-Rente

Bereits seit 2002 wird die Riester-Rente mit Zulagen oder über Steuerersparnis staatlich gefördert. Die staatlichen Zulagen und Höchstgrenzen für den steuerlichen Abzug steigen bis 2008.

Die Riester-Rente ist als private Zusatzversorung für Arbeitnehmer gedacht. Sie soll bei Pflichtversicherten Versorgungslücken der Gesetzlichen Rentenversicherung schließen. Keine Riester-Förderung erhalten daher Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und Arbeitnehmer, die ihre Rentenbeiträge in eine berufsständische Versorgungseinrichtung einzahlen.

Sparen mit Riester

Jeder Sparer, der einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen und die erforderlichen Eigenbeiträge gezahlt hat, kann die staatlichen Zulagen erhalten oder eine Steuerersparnis geltend machen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der familiären Situation des Sparers. Zur Grundzulage gibt es pro kindergeldberechtigtem Kind eine Kinderzulage.

Die vollen Zulagen bzw. die volle Steuerersparnis erhält nur, wer einen bestimmten Prozentsatz seines rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens (abzüglich Grund- bzw. Kinderzulagen) in den Vertrag einzahlt. Für die Sparbeiträge gilt eine Förderungs-Höchstgrenze. Die notwendige Sparleistung steigt bis 2008 in zweijährlichen Schritten.

Die Aufwendungen für eine Riester-Rente (Eigenbetrag plus Zulagen) können als Sonderausgaben bis zur Förderungs-Höchstgrenze geltend gemacht werden. Dazu wird mit der Einkommenssteuer eine Kopie des Zulagenantrags und die Anlage AV eingereicht. Das Finanzamt überprüft, ob Zulage oder Steuerersparnis für den Sparer günstiger sind. Ist die Steuerersparnis höher, wird der zusätzliche Steuervorteil ausgezahlt ansonsten erfolgt die Buchung der Zulage auf das Anlagekonto.

Zeitraum Grundzulage Kinderzulage notwendige Sparleistung
2005 76 Euro 92 Euro 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen, maximal 1050 € *
2006 und 2007 114 Euro 138 Euro 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen, maximal 1575 € *
ab 2008 154 Euro 185 Euro 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen, maximal 2100 € *


*Förderungs-Höchstgrenze für Zulagen und Sonderausgabenabzug

Wichtige Änderungen bei der Riester-Rente

Um die Attraktivität der Riester-Rente zu erhöhen, wurden mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Verbesserungen eingeführt. Ab 2005 muss u.a. der Zulagenantrag nicht mehr jährlich neu gestellt werden. Es gilt ein einmalig erteilter Dauerzulagenantrag. Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, müssen allerdings unverzüglich mitgeteilt werden.



  bis 2004 ab 2005
Antrag auf Zulagenförderung
  • muss jedes Jahr neu gestellt werden
  • Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags
Sockelbetrag für die Alters-
vorsorgezulage
  • Single 45 € jährlich
  • mit Kind 38 € jährlich
  • mit 2 Kindern 30 € jährlich
  • Staffelung nach Kindern entfällt
  • einheitlich 60 € jährlich
Zertifizierungs-
kriterien
  • keine einheitlichen Tarife für Männer und Frauen vorgeschrieben
  • bei Rentenbeginn Teilkapitalauszahlung von 20 % zulagenunschädlich möglich
  • bis zu 3 Monatsleistungen können zu einer Auszahlung zusammengefasst werden
  • auch kleinste Rentenbeträge müssen in Form lebenslanger Leistungen ausgezahlt werden
  • ab dem 01.01.2006 einheitliche Tarife für Männer und Frauen
  • bei Rentenbeginn Teilkapitalauszahlung von 30 % zulagenunschädlich möglich
  • bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden
  • zulagenunschädliche Kapitalabfindung für Kleinbetragsrenten bis 290 € jährlich
Informationspflicht
  • über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten
  • erweiterte Informationspflicht über gebildetes Kapital und erwirtschaftete Erträge
  • Anbieter muss vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts nennen

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