Bereits seit 2002 wird die Riester-Rente mit Zulagen oder über Steuerersparnis staatlich gefördert. Die staatlichen Zulagen und Höchstgrenzen für den steuerlichen Abzug steigen bis 2008.
Die Riester-Rente ist als private Zusatzversorung für Arbeitnehmer gedacht. Sie soll bei Pflichtversicherten Versorgungslücken der Gesetzlichen Rentenversicherung schließen. Keine Riester-Förderung erhalten daher Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und Arbeitnehmer, die ihre Rentenbeiträge in eine berufsständische Versorgungseinrichtung einzahlen.
Jeder Sparer, der einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen und die erforderlichen Eigenbeiträge gezahlt hat, kann die staatlichen Zulagen erhalten oder eine Steuerersparnis geltend machen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der familiären Situation des Sparers. Zur Grundzulage gibt es pro kindergeldberechtigtem Kind eine Kinderzulage.
Die vollen Zulagen bzw. die volle Steuerersparnis erhält nur, wer einen bestimmten Prozentsatz seines rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens (abzüglich Grund- bzw. Kinderzulagen) in den Vertrag einzahlt. Für die Sparbeiträge gilt eine Förderungs-Höchstgrenze. Die notwendige Sparleistung steigt bis 2008 in zweijährlichen Schritten.
Die Aufwendungen für eine Riester-Rente (Eigenbetrag plus Zulagen) können als Sonderausgaben bis zur Förderungs-Höchstgrenze geltend gemacht werden. Dazu wird mit der Einkommenssteuer eine Kopie des Zulagenantrags und die Anlage AV eingereicht. Das Finanzamt überprüft, ob Zulage oder Steuerersparnis für den Sparer günstiger sind. Ist die Steuerersparnis höher, wird der zusätzliche Steuervorteil ausgezahlt ansonsten erfolgt die Buchung der Zulage auf das Anlagekonto.
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*Förderungs-Höchstgrenze für Zulagen und Sonderausgabenabzug
Um die Attraktivität der Riester-Rente zu erhöhen, wurden mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Verbesserungen eingeführt. Ab 2005 muss u.a. der Zulagenantrag nicht mehr jährlich neu gestellt werden. Es gilt ein einmalig erteilter Dauerzulagenantrag. Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, müssen allerdings unverzüglich mitgeteilt werden.
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