Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist es zu einigen Änderungen bei der Direktversicherung gekommen, die Pensionskasse und Pensionsfonds angeglichen wurde:
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* Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung
** Bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, 5 Jahre Beitragszahlung und Endalter mind. 60 Jahre.
Ab dem 01.01.2005 gilt nicht nur für die Direktversicherung, sondern auch für Pensionskasse und Pensionsfonds die Steuerfreiheit der Beiträge nur bei Versorgungszusagen in Form einer lebenslangen Rente.
Bei Beginn der Rentenzahlung können allerdings bis zu 30 % des Versorgungskapitals als Kapitalauszahlung erfolgen, ohne dass die Steuerfreiheit der Beiträge aufgehoben wird. Die ausgezahlten Leistungen sind voll zu versteuern.
Anstelle der Rentenzahlungen kann auch eine Kapitalleistung zu 100 % erfolgen. Übt der Arbeitnehmer das Kapitalwahlrecht aus, sind alle weiteren Beiträge ab diesem Zeitpunkt voll zu versteuern. Es sei denn, die Wahl für eine Einmalkapitalauszahlung erfolgt erst im letzten Jahr vor dem alterbedingten Ausscheiden.
Seit dem 01.01.2005 gibt es für Arbeitnehmer die Möglichkeit ihre Ansprüche aus externen Durchführungswegen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen auch in Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt (z.B. wegen längerer Krankheit oder Elternzeit) gezahlt wird, aufrechtzuerhalten.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Vervielfältigungsregel im Rahmen der steuerfreien Beitragszahlung, z.B. auf eine Abfindungszahlung, angewendet werden. Der Arbeitnehmer kann nach dieser Regel einen bestimmten Betrag der Abfindungszahlung als steuerfreie Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzahlen, sofern er die Höchstgrenzen in den vorangegangenen Jahren noch nicht ausgeschöpft hat.
Ab 01.01.2005 besteht außerdem für Neuzusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ein Rechstanspruch auf Portabilität. Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sollen bei einem Wechsel der Arbeitsstelle ohne nachteilige Folgen für den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden können.
Die Ansprüche müssen allerdings beim Wechsel der Arbeitsstelle schon unverfallbar sein. Die Übertragung der Ansprüche muss innerhalb eines Jahres nach Verlassen der Firma erfolgen.
