Bei der betrieblichen Altersversorgung werden dem Arbeitnehmer aus Anlass seines 1. Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt.
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) oder über einen Versorgungsträger erfolgen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse). Die Leistungen dürfen nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden bzw. werden erst mit dem Eintritt des Ereignisses (Tod, Invalidität) fällig.
Eine der wesentlichen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist der Wegfall der Pauschalbesteuerung und der steuererfreien Auszahlung der Leistungen bei der kapitalgedeckten Direktversicherung nach § 40b EStG.
Seit dem 01.01.2005 gilt für Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung einheitlich die steuerfreie Beitragszahlung nach § 3 Nr. 63 EStG und die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die freie Wahl der Hinterbliebenen entfallen. Leistungsberechtigt sind nur der Ehepartner, der Lebensgefährte und Kinder für die Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag bezogen wurde.
Bei Altverträgen (Altzusagen) kann die Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40b EStG beibehalten werden, wenn:
* Der Arbeitnehmer muss gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine steuerfreie Verwendung seiner Beiträge verzichten (Verzichtserklärung). Bei einem Arbeitgeberwechsel hat noch vor der ersten Beitragsfälligkeit eine erneute Verzichterklärung zu erfolgen.
Die Neuregelungen nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) betreffen vor allem die Direktversicherung, in einigen Details auch Pensionskasse und Pensionsfonds. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen erfolgt daher unter dem Punkt Direktversicherung.
Bei Direktzusage und Unterstützungskasse, die schon vor dem 01.01.2005 der nachgelagerten Besteuerung unterlagen, gibt es keine wesentlichen Änderungen. Die Beitragszahlungen bleiben ohne Begrenzung in der Höhe steuerfrei und auch reine Kapitalzusagen sind weiterhin möglich.
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* Bezieht sich nur auf Beiträgszahlungen, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG erfolgt sind.
** Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung
*** Der steuerfreie Aufstockungsbetrag wird nur gewährt, sofern keine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird.
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
