Basisversorgung - sonstige Vorsorgeaufwendungen

Seit dem 1. Januar 2005 können über die Altersvorsorgeaufwendungen hinaus noch "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich abgesetzt werden.

sonstige Vorsorgeaufwendungen:
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfall- und Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zur eigenständigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Risiko-Lebensversicherung
  • Lebens- und Rentenversicherung (Abschluss vor 2005)

Die Beiträge zu den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" können bis zu einem bestimmten Höchstsatz steuerlich geltend gemacht werden:

  • 2400 €, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden (z.B. Selbstständige)
  • 1500 €, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden oder ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht (Angestellte, Beamte, Rentner)
  • bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge, für jeden Ehepartner wird geprüft, welcher Höchstbetrag auf ihn zutrifft
Beispiele zur Berechnung der "sonstigen Vorsorgeaufwendungen"

Bei zusammenveranlagten Ehepartnern werden die jeweiligen Höchstbeträge addiert.


Ehepartner 1 Höchstbetrag Ehepartner 2 Höchstbetrag Gesamt
Arbeitnehmer 1.500 € Arbeitnehmer 1.500 € 3.000 €
Arbeitnehmer 1.500 € Selbstständig 2.400 € 3.900 €
Selbstständig 2.400 € Selbstständig 2.400 € 4.800 €

Bei Arbeitnehmern sind die Höchstbeträge meist mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erschöpft. Die Beiträge zu Versicherungen können oftmals nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

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