Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - rechtliche Grundlagen

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes war der Auslöser für das neue Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). In seinem Urteil vom 6.März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechlich unvereinbar sind und die Regierung aufgefordert bis zum 01.01.2005 eine einheitliche Neuregelung zu treffen.

Neuregelung ab 01.01.2005 - Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geht über die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes hinaus. Es beseitigt nicht nur die Ungleichheit der Besteuerung von Pensionen und Renten, sondern regelt auch die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu.

Wichtige Neuregelungen im Überblick:

  • Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der GRV und BAV (betriebliche Altersvorsorge),
  • Schrittweiser Abbau des Versorgungsfreibetrages bei Beamtenpensionen bis 2040
  • Sukzessive steuerliche Freistellung der Altersvorsorgebeiträge,
  • steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten ab 2040,
  • Lebensversicherungen müssen nun versteuert werden
  • Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
  • Vereinfachungen bei der "Riester-Rente"
  • Senkung des zu versteuernden Ertragsanteils bei privaten Rentenversicherungen
Regelung bis 31.12.2004

Unterschiede in der Besteuerung von Altersbezügen:

gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

  • Beiträge zur GRV wurden aus dem versteuerten Einkommen gezahlt
    (vorgelagerte Besteuerung)
  • Beiträge waren teilweise als Sonderausgaben steuerlich absetzbar
  • von der Rente musste nur der Ertragsanteil (i.d.R. 27%) versteuert werden
  • die meisten Renten lagen unter dem Grundfreibetrag der Einkommenssteuer (2408 € monatlich) - keine Besteuerung nötig

Beamtenpensionen

  • Beiträge für die Beamtenpensionen wurden direkt vom Steuerzahler gezahlt (unversteuerter Einkommensbestandteil)
  • Pensionen müssten deshalb voll versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung)
  • ein jährlicher Versorgungsfreibetrag von 3072 € und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1044 € waren steuerfrei

Gleichheitsgrundsatz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil der Klage eines Ruhestandsbeamten stattgegeben. Der Beamte fand die Besteuerung der Pensionen im Vergleich zu den Renten unangemessen hoch. Die Begründung:

  • Renten werden nur mit dem Ertragsanteil steuerlich belastet, obwohl die Rentenleistungen nicht ausschließlich über bereits versteuerte Beiträge finanziert werden.
  • Ein Großteil der Rente basiert auf unversteuerten Arbeitgeberbeiträgen und Bundeszuschüssen.
  • Rentner können mehr abzugsfähige Sonderausgaben (z.B.Krankenkassenbeiträge) steuerlich geltend machen.

Abb.1: Unterschiedliche Besteuerung von Altersbezügen

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